Aushubmaterial gilt gemäss Umweltschutzgesetz (USG) als Abfall und darf nur auf einer Deponie abgelagert werden. Für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie ist eine kantonale Bewilligung erforderlich.

Bei der Behandlung von Aushub gilt der Grundsatz, dass Abfälle soweit möglich verwertet werden müssen – damit ergeben sich folgende Prioritäten:

Gesammtprozess

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